Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
dRGBl. römisch eins S 177/1935
römisch fünf
Paragraph 24
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Macht der Übertritt eines Beamten in den Dienst des Landes oder eines Kreises einen Wechsel des Wohnsitzes notwendig, so ist der neue Dienstherr verpflichtet, Umzugskosten und Trennungsentschädigung (Wohnungsbeihilfe) wie für unmittelbare Staatsbeamte zu leisten.
06.09.2017
10010217
NOR12129487
N8193512390I