Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
dRGBl. römisch eins S 177/1935
römisch fünf
Paragraph 23
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist (Paragraph 7, des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im Paragraph 3, des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.
06.09.2017
10010217
NOR12129486
N8193512389I