Absatz eins,Die nach Paragraph 4, Absätze 1 und 2 des Gesetzes zu leistenden Zuschüsse setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Art der Einziehung der Zuschüsse bestimmt die oberste Landesbehörde.
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
dRGBl. römisch eins S 177/1935
römisch fünf
Paragraph 17
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
06.09.2017
10010217
NOR12129480
N8193512383I