Absatz eins,Für jedes Gesundheitsamt sollen mindestens ein Dienstzimmer für den Amtsarzt, ein Warteraum und ein Zimmer für die Gesundheitspflegerin und die Schreibhilfe vorhanden sein.
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
dRGBl. römisch eins S 177/1935
römisch fünf
Paragraph 16
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
06.09.2017
10010217
NOR12129479
N8193512382I