Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
dRGBl. römisch eins S 531/1934
BG
Paragraph 9
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Das Reich trägt zu den Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei. Die Höhe des Zuschusses wird alljährlich durch den Reichshaushaltsplan festgestellt. Bei der Verteilung des Zuschusses sind besonders die Länder zu berücksichtigen, bei denen infolge der Durchführung dieses Gesetzes ein erhöhter Finanzbedarf eintritt.
06.09.2017
10010214
NOR12129450
N8193412415I