Absatz eins,Den Gesundheitsämtern liegt ob:
römisch eins. Die Durchführung der ärztlichen Aufgaben:
- Litera ader Gesundheitspolizei,
Anmerkung, Litera b und c gegenstandslos),
- Litera dder Schulgesundheitspflege,
- Litera eder Mütter- und Kinderberatung,
- Litera fder Fürsorge für Tuberkulöse, für Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Sieche und Süchtige;
römisch zwei. die ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen;
römisch drei. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit, soweit sie durch Landesrecht den Amtsärzten übertragen ist.