Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
dRGBl. römisch eins S 531/1934
BG
Paragraph 2
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Leiter des Gesundheitsamtes ist ein staatlicher Amtsarzt. Seine Stellung wird durch eine Dienstordnung bestimmt, die der Reichsminister des Innern erläßt; im übrigen bleibt bis zur anderweitigen Regelung die bestehende Landesgesetzgebung in Kraft.
06.09.2017
10010214
NOR12129443
N8193412408I