Sanitäre Regelung des Ammenwesens
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1926,
BG
Paragraph 2
01.04.1926
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Wer ein Kind einer Amme zum Stillen übergibt, muß sich bei der Übergabe dieses Kindes mit einem Zeugnis ausweisen, daß das Stillkind von keiner auf die Amme übertragbaren Krankheit behaftet ist. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übergabe des Stillkindes ausgestellt sein.
27.09.2017
10010199
NOR12129250
N8192621730L