Kurztitel

Sanitäre Regelung des Ammenwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1926,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1926

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 2,

Wer ein Kind einer Amme zum Stillen übergibt, muß sich bei der Übergabe dieses Kindes mit einem Zeugnis ausweisen, daß das Stillkind von keiner auf die Amme übertragbaren Krankheit behaftet ist. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übergabe des Stillkindes ausgestellt sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010199

Dokumentnummer

NOR12129250

alte Dokumentnummer

N8192621730L