Sanitäre Regelung des Ammenwesens
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1926,
BG
Paragraph eins
01.04.1926
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Eine Frau, die ein anderes als ihr eigenes Kind gegen Entgelt zu stillen übernimmt (Amme), muß sich bei Übernahme des Kindes durch ein Zeugnis ausweisen, daß sie mit keiner auf das zu stillende Kind (Stillkind) übertragbaren Krankheit behaftet ist und daß sie, wenn ihr eigenes Kind am Leben und noch nicht vier Monate alt ist, das Stillkind neben dem eigenen Kinde stillen kann. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übernahme des Stillkindes ausgestellt sein.
27.09.2017
10010199
NOR12129249
N8192621729L