Kurztitel

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1925,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

02.11.1925

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 1.

Die von Österreich und der Schweiz gemeinsam auszuführenden Rheinregulierungswerke sind gemäß dem Staatsvertrage vom 30. Dezember 1892 und den späteren Vereinbarungen folgende:

Ziffer eins Der bereits fertiggestellte untere Durchstich bei Fussach;

Ziffer 2 die Normalisierung und Flußbetteintiefung der Zwischenstrecke, das ist in der Strecke zwischen dem Fussacher und dem Diepoldsauer Durchstiche;

Ziffer 3 der obere Durchstich bei Diepoldsau;

Ziffer 4 die Regulierung der oberen Strecke, das ist der Strecke vom Diepoldsauer Durchstiche bis zur Illmündung;

Ziffer 5 die durch die Ausführung der vorgenannten Werke notwendig werdende Erstellung, Wiederherstellung oder Abänderung von Brücken, Straßen und Wegen;

Ziffer 6 die zur Schaffung eines genügenden Durchflußprofils für die Hochwässer nötigen Flußöffnungen bei den bestehenden Brücken sowie die aus diesem Grunde nötigen Zurücksetzungen der Hochwasserdämme;

Ziffer 7 als neues Werk die Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schutzkegel im Bodensee.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129211

alte Dokumentnummer

N8192537468L