Absatz einsDie Bundesregierung der Republik Österreich und die deutsche Regierung haben übereinstimmend festgestellt, daß die in der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 15. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 304, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge, bezeichneten Kollektivverträge, die zufolge der Artikel 234 bis 238 und 313 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Lane für die Republik Österreich gegenüber den daran beteiligten alliierten und assoziierten Mächten gleichzeitig mit dem Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Lane selbst Geltung erlangt haben, auch im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche wirksam sind.