Kurztitel

Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1924,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.07.1924

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bundesbehörden haben den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (Paragraph eins und 3) auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese Organisation in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften sind verpflichtet, den Bundesbehörden innerhalb ihres Wirkungskreises auf Verlangen die gewünschten Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.