Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1924,
K
Artikel 3
16.09.1924
89/03 Gesundheit
In allen Fällen, in welchen die österreichische und die norwegische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder norwegischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.
05.01.2018
10010191
NOR12129194
N8192411982I