Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1924,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.09.1924

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 3.

In allen Fällen, in welchen die österreichische und die norwegische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder norwegischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010191

Dokumentnummer

NOR12129194

alte Dokumentnummer

N8192411982I