Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1924,
K
Artikel eins
16.09.1924
89/03 Gesundheit
Wenn ein österreichischer Staatsbürger in Norwegen und ein norwegischer Staatsbürger in Österreich von einer Geisteskrankheit befallen wird, wird seine Aufnahme in eine Heilanstalt, seine Entlassung aus derselben und allenfalls sein Tod dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des in Betracht kommenden Staates mitgeteilt werden.
05.01.2018
10010191
NOR12129192
N8192411980I