Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1923,
K
Artikel eins
10.04.1922
89/03 Gesundheit
Wenn ein österreichischer Staatsbürger in Schweden und ein schwedischer Staatsbürger in Österreich von einer Geisteskrankheit befallen wird, wird seine Aufnahme in eine Heilanstalt, seine Entlassung aus derselben und allenfalls sein Tod dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des in Betracht kommenden Staates mitgeteilt werden.
05.01.2018
10010190
NOR12129187
N8192311975I