Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
StGBl. Nr. 304/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
23.07.1920
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens können von den zuständigen Behörden im Interesse der Wissenschaft oder der Wiederbevölkerung je nach der Lage des Falles und unter Beobachtung aller zur Verhütung von Mißbräuchen notwendigen Vorsichtsmaßregeln bewilligt werden.
Unter denselben Vorsichtsmaßregeln kann noch der Fang, der Verkauf und das Gefangenhalten der zur Haltung in Käfigen bestimmten Vögel gestattet werden. Die Erlaubnis muß von den zuständigen Behörden erteilt werden.
15.01.2020
10010183
NOR12129174
N8192054612L