Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
StGBl. Nr. 304/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
23.07.1920
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Falls die hohen vertragschließenden Teile nicht in der Lage sein sollten, die Verbotsbestimmungen des vorstehenden Artikels sofort und in vollem Umfange durchzuführen, dürfen sie bei diesen Verboten die für notwendig befundenen Wilderungen, eintreten lassen, sie verpflichten sich aber, die Anwendung der Fang- und Vernichtungsweisen, -geräte und -mittel derart einzuschränken, daß allmählich die Verwirklichung der im Artikel 3 angeführten Schutzmaßregeln eintreten kann.
15.01.2020
10010183
NOR12129171
N8192054609L