Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom
StGBl. Nr. 304/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 8
23.07.1920
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Das ständige Komitee wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für den Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist gestattet. Das Komitee bestimmt selbst seine Geschäftsordnung; setzt den Ausgabenvorschlag des Instituts innerhalb der Grenzen des ihm von der Generalversammlung zur Verfügung gestellten Betrages fest; ernennt die Beamten und Angestellten seines Bureaus und entläßt sie.
Der Generalsekretär des ständigen Komitees ist zugleich Sekretär der Generalversammlung.
10.01.2020
10010184
NOR12129164
N8192016082L