Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom
StGBl. Nr. 304/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
23.07.1920
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Das ständige Komitee besteht aus den von den Regierungen dazu bestimmten Mitgliedern. Jeder beteiligte Staat ist in dem ständigen Komitee durch ein Mitglied vertreten. Die Vertretung eines Staates kann dem Vertreter eines anderen Vertragsstaates übertragen werden, jedoch unter der Bedingung, daß die Zahl der Mitglieder nicht weniger als fünfzehn beträgt.
Das Stimmrecht in dem ständigen Komitee ist das gleiche wie nach Artikel 3 für die Generalversammlung.
10.01.2020
10010184
NOR12129163
N8192016081L