Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom
StGBl. Nr. 304/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
23.07.1920
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Die Generalversammlung wählt für jede Session aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
Die Sitzungen werden von der vorhergehenden Generalversammlung anberaumt; das Programm der Verhandlungen wird von den beteiligten Regierungen auf Vorschlag des ständigen Komitees bestimmt.
10.01.2020
10010184
NOR12129160
N8192016078L