Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom
StGBl. Nr. 304/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
23.07.1920
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Die Generalversammlung des Instituts besteht aus den Vertretungen der beteiligten Staaten. Die Zahl der Stimmen, die jeder einzelne Staat in der Generalversammlung hat, richtet sich, unabhängig von der Zahl der Delegierten danach, welcher der in Artikel 10 erwähnten Gruppen der Staat angehört.
10.01.2020
10010184
NOR12129159
N8192016077L