Kurztitel

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 39/1915 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

11.02.1989

Außerkrafttretensdatum

15.11.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beilage zu Paragraph 9,
Belehrung über die Durchführung der Absonderung bei übertragbaren Krankheiten.

Die Absonderung der kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen muß in einem Raume erfolgen, welcher den Anforderungen der Hygiene entspricht und eine wirksame Absonderung gewährleistet. Der Absonderungsraum muß derart gelegen sein, daß unberufene Personen ihn sowie die dazu gehörigen Nebenräume nicht betreten können und eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung ist mit der Genesung oder mit dem Ableben des Kranken, bei Krankheitsverdächtigen mit dem Schwinden des Verdachtes beendigt und von dem zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzte aufzuheben. Sie hat so lange zu dauern, bis auf Grund einer bakteriologischen Untersuchung feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit durch die erkrankt gewesenen Personen nicht mehr zu befürchten ist.

Hinsichtlich Dauerausscheider und Bazillenträger ist nach den Bestimmungen des Paragraph 5, vorzugehen.

Bei ansteckungsverdächtigen Personen hat sich die Überwachung, beziehungsweise Absonderung in der Regel auf einen Zeitraum zu erstrecken, welcher die maximale Inkubationsfrist der betreffenden Krankheit um 24 Stunden überschreitet.

Bei Aufhebung der Absonderung sowie bei Aufenthaltswechsel des Kranken (Überführung in ein Absonderungshaus usw.) ist eine gründliche Desinfektion vorzunehmen.

1. Diphtherie.

Kranke sind solange abzusondern, als die klinischen Symptome der Erkrankung bestehen. Nach Abklingen der klinischen Symptome sind die Genesenen solange von Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen fernzuhalten, als im Rachen- und Nasenabstrich toxinbildende Diphtheriebazillen nachweisbar sind. Diese Verkehrsbeschränkungen sind erst aufzuheben, wenn bei drei in Abständen von je zwei Tagen durchgeführten Untersuchungen toxinbildende Diphtheriebazillen nicht nachweisbar sind.

Krankheitsverdächtige aus der Umgebung Diphtheriekranker sind solange abzusondern, bis durch bakteriologischen Befund der Krankheitsverdacht widerlegt ist.

Ansteckungsverdächtige sind von Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen solange fernzuhalten, bis drei in Abständen von je zwei Tagen durchgeführte Rachen- und Nasenabstriche frei von toxinbildenden Diphtheriebazillen sind. Diese Verkehrsbeschränkungen sind jedoch ohne Rücksicht auf den bakteriologischen Befund spätestens sechs Wochen nach dem letzten Kontakt mit dem Erkrankten aufzuheben, sofern nach dem Gutachten des Amtsarztes nicht besondere Umstände vorliegen, die eine weitere Fernhaltung begründen.

Anmerkung, Ziffer eins a, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1983,.)

2. Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie).

Kranke und Krankheitsverdächtige sind abzusondern.

Hinsichtlich Dauerausscheider und Bazillenträger ist nach den Bestimmungen des Paragraph 5, vorzugehen.

Für die Pflegepersonen können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.

Von einer Ausdehnung der Verkehrsbeschränkungen auf die Haushaltungsgenossen kann bei entsprechender Absonderung des Kranken in der Regel Umgang genommen werden.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn dem Abgesonderten ein eigenes Zimmer mit einem für die Pflegeperson bestimmten Nebenraume und ein gesonderter Abort zur Verfügung stehen. Außerdem darf die Wohnung in keinem Zusammenhange mit einem Betriebe stehen, in dem Nahrungs- oder Genußmittel erzeugt, verwahrt oder verkauft werden. Auch muß eine verläßliche Pflegeperson vorhanden sein.

Die Aufhebung der Absonderung nach Beendigung der Krankheit ist womöglich von dem bakteriologischen Nachweise abhängig zu machen, daß die Stuhlentleerungen des Kranken sich bei zwei, durch den Zeitraum einer Woche voneinander getrennten Untersuchungen als frei von Typhus-, Paratyphus- beziehungsweise Ruhrbazillen erweisen.

3. Epidemische Genickstarre.

Kranke und Krankheitsverdächtige sind abzusondern.

Für die Pflegepersonen können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.

Erweisen sich bei der womöglich vorzunehmenden bakteriologischen Untersuchung Haushaltungsgenossen als Meningokokkenträger, so sind dieselben von dem im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arzte auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden, aufmerksam zu machen, über die einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln zu belehren, einer sanitätspolizeilichen Überwachung zu unterziehen sowie den erforderlichen sonstigen Verkehrsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Paragraph 5, zu unterwerfen.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn dem Abgesonderten ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und eine verläßliche Pflegeperson vorhanden ist.

Die Aufhebung der Absonderung hat, wenn zur bakteriologischen Untersuchung Gelegenheit geboten ist, erst auf Grund des Nachweises zu erfolgen, daß der Kranke frei von Meningokokken geworden ist.

4. Wochenbettfieber.

Die Absonderung hat derart zu erfolgen, daß Hochschwangere, Gebärende und Wöchnerinnen sowie mit offenen Wunden behaftete Personen mit der Kranken nicht in Berührung kommen.

Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Dienstesinstruktion für Hebammen. Die schriftliche Bestätigung über die Beseitigung der Infektionsgefahr ist von dem zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arzte auszustellen.

5. Flecktyphus.

Die Vertilgung und Fernhaltung des Ungeziefers, namentlich der Kleiderläuse, und zwar sowohl in den Kleidern und der Leibwäsche der abzusondernden Personen, als auch bei den Pflegepersonen und in den Aufenthaltsräumen, ist für den Erfolg der Absonderung von wesentlicher Bedeutung.

Kranke und Krankheitsverdächtige sind abzusondern.

Für die Pflegepersonen können Verkehrsbeschränkungen, nötigenfalls auch die Absonderung angeordnet werden.

Die ansteckungsverdächtigen Personen sind nach Verabreichung eines Bades sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion der Kleider und Leibwäsche (Ungeziefervertilgung) durch längstens 22 Tage der sanitätspolizeilichen Überwachung zu unterziehen, erforderlichenfalls an einem geeigneten ungezieferfreien Orte abzusondern.

Dies gilt auch im besonderen für die Haushaltungsgenossen, für die mit dem Transporte der Kranken (Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen) und mit der Desinfektion beschäftigten Personen, sowie für das Pflegepersonal nach Abschluß der Pflege.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend gelten, falls die Wohnung frei von Ungeziefer ist oder in der Wohnung eine fachgemäße Reinigung und Ungeziefervertilgung stattgefunden hat und dem Abgesonderten zumindest ein eigenes Zimmer mit einem für die Pflegeperson bestimmten Nebenraume zur Verfügung steht.

Auch muß eine verläßliche Pflegeperson vorhanden und für die Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Arzneien u. dgl. durch Mittelspersonen, welche die Absonderungsräume nicht betreten dürfen, Vorsorge getroffen sein.

6. Blattern, Pest.

Kranke und Krankheitsverdächtige sowie die Pflegepersonen sind abzusondern.

Zur Pflege von Blatternkranken (Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen) sowie zum Transporte derselben und zur Vornahme der Desinfektion sind nur solche Personen zu verwenden, welche mit Erfolg geimpft, innerhalb der letzten sechs Jahre wiedergeimpft sind und sich erforderlichenfalls sofort der Notwiederimpfung unterwerfen.

Die ansteckungsverdächtigen Personen sind nach Verabreichung eines Bades sowie nach Desinfektion ihrer Kleider und Leibwäsche der sanitätspolizeilichen Überwachung zu unterziehen, erforderlichenfalls, insbesondere bei Lungenpest, an einem geeigneten Orte abzusondern. Die Überwachung oder Absonderung ist bei Blattern durch längstens 16 Tage, bei Pest durch längstens 11 Tage einzuhalten.

Der Überwachung, erforderlichenfalls Absonderung sind auch die mit dem Transporte des Kranken (Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen) und der Desinfektion beschäftigen Personen sowie das Pflegepersonale nach Abschluß der Pflege zu unterwerfen.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn das Gebäude, in welchem sich der Abzusondernde mit dem Pflegepersonal befindet, von den übrigen Bewohnern geräumt wurde.

Auch muß eine verläßliche Pflegeperson vorhanden und Vorsorge getroffen sein, die Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Arzneien u. dgl. durch Mittelspersonen derart einzurichten, daß diese weder unmittelbar mit den Pflegepersonen in Berührung kommen, noch auch Absonderungsräume betreten.

Andernfalls und sofern die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann, ist derselbe in einem Krankenhause mit entsprechenden Absonderungseinrichtungen unterzubringen.

Die Aufhebung der Absonderung des Kranken ist bei Blattern erst nach vollkommen beendetem Abfalle der Borken und nach wiederholten Reinigungsbädern, bei Pest nach dem Schwinden aller Krankheitserscheinungen und nach wiederholter bakteriologischer Feststellung, daß in den Exkreten keine Pestbazillen vorzufinden sind, gestattet.

Bei Pest können Maßnahmen zur Fernhaltung und Vertilgung von Ratten angeordnet werden. Für die Vertilgung und Fernhaltung des Ungeziefers, namentlich von Flöhen, und zwar sowohl in den Kleidern und der Leibwäsche als auch in den Aufenthaltsräumen, ist fortgesetzt zu sorgen.

7. Asiatische Cholera.

Kranke und Krankheitsverdächtige sowie Pflegepersonen sind abzusondern.

Hinsichtlich Dauerausscheider und Bazillenträger ist nach den Bestimmungen des Paragraph 5,, u. zw. im allgemeinen gleich wie hinsichtlich der Kranken, vorzugehen.

Die ansteckungsverdächtigen Personen sind nach Desinfektion ihrer Kleider und Leibwäsche und nach Verabreichung eines Bades der sanitätspolizeilichen Überwachung durch längstens fünf Tage zu unterziehen, erforderlichenfalls an einem geeigneten Orte abzusondern.

Der Überwachung, erforderlichenfalls Absonderung sind auch die mit dem Transporte des Kranken (Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen) und der Desinfektion beschäftigten Personen sowie das Pflegepersonal nach Abschluß der Pflege zu unterwerfen.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn das Gebäude, in welchem sich diese Wohnung befindet, keine Betriebe enthält, welche sich unmittelbar oder mittelbar mit der Erzeugung, Verwahrung oder mit dem Verkaufe von Nahrungs- oder Genußmitteln beschäftigen, wenn ferner die Wohnung, in welcher der Abgesonderte mit dem Pflegepersonal untergebracht ist, von den übrigen Wohnungsgenossen geräumt wurde und dem Abgesonderten ein eigener Abort zugewiesen ist.

Auch muß eine verläßliche Pflegeperson vorhanden und Vorsorge getroffen sein, die Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Arzneien u. dgl. durch Mittelspersonen derart einzurichten, daß dieser weder unmittelbar mit den Pflegepersonen in Berührung kommen, noch Absonderungsräume betreten.

Andernfalls und sofern die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann, ist derselbe in einem Krankenhause mit entsprechenden Absonderungseinrichtungen unterzubringen.

Die Absonderung des Kranken darf erst aufgehoben werden, bis zwei innerhalb nicht weniger als fünf Tagen angestellte bakteriologische Untersuchungen des Stuhles ergeben haben, daß derselbe frei von Cholerabazillen ist. Derartige Stuhluntersuchungen sind, wenn möglich, auch bei den als ansteckungsverdächtig in Beobachtung stehenden Personen vorzunehmen.

8. Rückfalltyphus.

Die Vertilgung und Fernhaltung des Ungeziefers, und zwar sowohl in den Kleidern und der Leibwäsche der abzusondernden Personen, als auch bei dem Pflegepersonale und in den Aufenthaltsräumen, ist für den Erfolg der Absonderung von wesentlicher Bedeutung.

Kranke und Krankheitsverdächtige sind abzusondern.

Für die Pflegepersonen können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.

Die ansteckungsverdächtigen Personen sind nach Verabreichung eines Bades und gründlicher Desinfektion der Kleider und Leibwäsche (Ungeziefervertilgung) der sanitätspolizeilichen Überwachung durch längsten acht Tage zu unterziehen, erforderlichenfalls an einem geeigneten ungezieferfreien Orte abzusondern.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend angesehen werden, falls die Wohnung frei von Ungeziefer ist oder in der Wohnung eine fachgemäße Reinigung und Ungeziefervertilgung stattgefunden hat und dem Abgesonderten ein eigenes Zimmer mit einem für die Pflegeperson bestimmten Raum zur Verfügung steht.

Auch muß eine verläßliche Pflegeperson vorhanden und für die Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Arzneien und dergleichen durch Mittelspersonen, welche die Absonderungsräume nicht betreten dürfen, Vorsorge getroffen sein.

9. Aussatz (Lepra).

Kranke sind in der Art abzusondern, daß dem Abgesonderten ein besonderes Zimmer mit einem nur von ihm benützten Bett und eine eigene Waschgelegenheit zur Verfügung steht. Die in der Benützung des Kranken befindlichen Gebrauchsgegenstände (Eß- und Trinkgeschirr, Wäsche, Rasierzeug, Bücher usw.) sind zu bezeichnen und für den ausschließlichen Gebrauch desselben zu bestimmen. Die dem Kranken zur Verfügung stehenden Räume (Wohnräume, Schlafzimmer, Abort) dürfen von anderen als den zum Umgange mit ihm zugelassenen Personen (Pfleger, Angehörigen) nicht benützt werden.

Den Kranken können neben regelmäßiger sanitätspolizeilicher Überwachung noch anderweitige Verkehrsbeschränkungen insofern auferlegt werden, als sie öffentliche Badeanstalten, Friseurgeschäfte, Schulen, in besonderen Fällen Gastwirtschaften, Theater und dergleichen nicht besuchen dürfen. Den Kranken sind Beschäftigungen, welche sie mit Personen, die von dieser Krankheit frei sind, in unmittelbare Berührung bringen, nicht gestattet. Auch hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können einschränkende Verfügungen getroffen werden.

Die Unterbringung der Kranken in zu ihrer Pflege geeigneten Krankenanstalten oder in hierzu bestimmten Krankenheimen ist anzustreben.

Die mit Kranken in beständigem Umfang befindlichen Personen (Wohnungsgenossen) sind als ansteckungsverdächtig anzusehen und einer sanitätspolizeilichen Überwachung mit periodischer Untersuchung ihres Gesundheitszustandes durch den im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arzt zu unterziehen. Diese Überwachung soll nicht länger als fünf Jahre, vom Tage der letzten Ansteckungsgelegenheit gerechnet, dauern.

Jeder Wohnungswechsel ist der Gemeinde rechtzeitig bekanntzugeben.

10. Ägyptische Augenentzündung (Trachom).

Die Absonderung der Kranken erfolgt in der Weise, daß jedem Abgesonderten eine alleinstehende Lagerstätte, eigene Leib- und Bettwäsche sowie eigenes Waschgeschirr samt Handtuch zugewiesen werden.

Erforderlichenfalls, wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, kann den Kranken verboten werden, daß sie außerhalb ihrer Wohnung zu längerem Aufenthalt, insbesondere auf Arbeitsplätzen, mit Personen in unmittelbare Berührung kommen, die von der Krankheit nicht befallen sind.

Auch kann die periodische ärztliche Untersuchung dieser Kranken und ihrer Haushaltungsgenossen angeordnet werden.

11. Gelbes Fieber.

Die Unterbringung der Kranken und Krankheitsverdächtigen hat im Hinblick auf die Übertragung dieser Krankheit durch eine nicht einheimische Stechmücke womöglich entfernt von einer Hafenanlage mit Magazinen oder Hangars stattzufinden, die aus Gelbfieberländern stammende Erzeugnisse (zum Beispiel Hölzer) enthalten.

In diesem Falle sind besondere Absonderungsmaßnahmen nicht notwendig. Sonst ist die Absonderung der Kranken oder Krankheitsverdächtigen anzuordnen.

Diese Absonderung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn den Abgesonderten ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht, in welchem entweder die Eingangsöffnungen mit doppelten Netztüren und die Fensteröffnungen mit Fliegengittern versehen sind oder die Lagerstätte des Kranken mit dichten Moskitonetzen umgeben ist.

12. Milzbrand, Wutkrankheit.

Die Absonderung erstreckt sich auf die Kranken und kann dann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn denselben ein eigenes Zimmer, zu welchem unberufene Personen keinen Zutritt haben, zur Verfügung steht und eine verläßliche Pflegeperson vorhanden ist.

Von tollen oder tollwutverdächtigen Tieren gebissene Personen sollen ehestens der Schutzimpfung zugeführt werden und sind ein Jahr hindurch in schonender Form sanitätspolizeilich zu überwachen.

13. Rotz.

Kranke und Krankheitsverdächtige sind räumlich abzusondern.

Die Absonderung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn den Abgesonderten ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und eine verläßliche Pflegeperson vorhanden ist.

Für Pflegepersonen können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.

Von einer Ausdehnung der Verkehrsbeschränkungen auf die Haushaltungsgenossen kann in der Regel Umgang genommen werden.

14. Poliomyelitis anterior acuta (spinale Kinderlähmung).

Kranke sind abzusondern; die Absonderung ist erst vier Wochen nach erfolgter Entfieberung aufzuheben.

Krankheitsverdächtige sind für die Dauer des Krankheitsverdachtes abzusondern.

Kinder, die Kindergärten oder ähnliche Anstalten besuchen, ferner Kinder und Jugendliche, die Unterrichts- oder Beschäftigungsanstalten besuchen, sowie in Kindergärten oder ähnlichen Anstalten oder in Unterrichtsanstalten jeder Art berufstätige Personen sind, sofern sie mit einem Kranken oder Krankheitsverdächtigen in Wohnungsgemeinschaft leben, ohne von ihnen entsprechend abgesondert zu sein, als ansteckungsverdächtig auf die Dauer der Absonderung dieser Personen vom Betreten von Unterrichts-, Erziehungs- oder Beschäftigungsanstalten der genannten Arten auszuschließen; sofern eine derartige Wohngemeinschaft nicht besteht oder die Absonderung entsprechend ist, sind sie durch Verfügung der Gesundheitsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen, vom letzten Kontakte mit einem Kranken oder Krankheitsverdächtigen an gerechnet, vom Betreten der genannten Anstalten auszuschließen. Die Ausschließung ist vor Ablauf der angegebenen Fristen aufzuheben, sobald sich der Ansteckungsverdacht als unbegründet erwiesen hat. Für andere Ansteckungsverdächtige, insbesondere für jene Personen, die sich im Gebiete einer Poliomyelitis-Epidemie aufgehalten haben, können von der Gesundheitsbehörde Verkehrsbeschränkungen nach Erfordernis angeordnet werden. Das gleiche gilt für die Pflegepersonen.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend gelten, wenn das Krankenzimmer nur so erreicht werden kann, daß Räume nicht betreten werden, die auch von anderen Wohnungsgenossen benützt werden. Überdies sind die Verbotsbestimmungen des Paragraph 3,, Absatz 4, dieser Verordnung einzuhalten.

Für die abgesonderten Kranken und Krankheitsverdächtigen muß eine geeignete Pflegeperson vorhanden sein; ferner muß für die Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Arzneien u. dgl. durch Mittelspersonen, welche die Absonderungsräume nicht betreten dürfen, Vorsorge getroffen sein.

In jedem Falle einer Erkrankung an Poliomyelitis hat neben der laufenden auch die Schlußdesinfektion zu erfolgen.

Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1989,.)

Schlagworte

Rachenabstrich, Nahrungsmittel, Typhusbazillus, Paratyphusbazillus, Eßgeschirr, Leibwäsche, Unterrichtsanstalt, Erziehungsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

10010177

Dokumentnummer

NOR12129147

alte Dokumentnummer

N8191537398L