Kurztitel

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 263/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1914

Text

römisch vier. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Paragraph 16,

Die in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit Rücksicht auf den Spitals- oder Prosekturbetrieb etwa notwendigen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung werden von der politischen Landesbehörde durch Kundmachungen bekanntgegeben.