Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
RGBl. Nr. 263/1914
Paragraph 16
01.10.1914
Die in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit Rücksicht auf den Spitals- oder Prosekturbetrieb etwa notwendigen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung werden von der politischen Landesbehörde durch Kundmachungen bekanntgegeben.