Kurztitel

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 263/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1914

Text

römisch drei. Abschnitt.
Besondere Vorschriften für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen.

Paragraph 15,

Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen, gelten die Vorschriften des Paragraph 8, hinsichtlich aller Leichen von an einer anzeigepflichtigen Krankheit Verstorbenen.