Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
RGBl. Nr. 263/1914
Paragraph 15
01.10.1914
Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen, gelten die Vorschriften des Paragraph 8, hinsichtlich aller Leichen von an einer anzeigepflichtigen Krankheit Verstorbenen.