Kurztitel

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 263/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.10.1914

Text

Paragraph 4,

Die Sachverständigen und die Hilfspersonen haben hinsichtlich Reinhaltung und Desinfektion ihrer eigenen Person und des Obduktionslokales die sachgemäß notwendigen Maßnahmen einzuhalten.