Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
RGBl. Nr. 263/1914
Paragraph 4,
01.10.1914
Die Sachverständigen und die Hilfspersonen haben hinsichtlich Reinhaltung und Desinfektion ihrer eigenen Person und des Obduktionslokales die sachgemäß notwendigen Maßnahmen einzuhalten.