Kurztitel

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 263/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.10.1914

Text

Paragraph 3,

Die Obduktion ist in der zum Sterbeort gehörigen Leichenkammer oder in der nächstgelegenen Prosektur, wenn keine Leichenkammer oder Prosektur zur Verfügung steht, in einem anderen, in sanitärer Hinsicht geeigneten Raume vorzunehmen.