Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
RGBl. Nr. 263/1914
Paragraph 3,
01.10.1914
Die Obduktion ist in der zum Sterbeort gehörigen Leichenkammer oder in der nächstgelegenen Prosektur, wenn keine Leichenkammer oder Prosektur zur Verfügung steht, in einem anderen, in sanitärer Hinsicht geeigneten Raume vorzunehmen.