Kurztitel

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 263/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.10.1914

Text

Paragraph 2,

Bei der sanitätspolizeilichen Obduktion dürfen nur Sachverständige und die notwendigen Hilfspersonen anwesend sein.

Der behandelnde Arzt ist, sofern dies tunlich, von Zeit und Ort der Abhaltung der Obduktion mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, der Obduktion beizuwohnen.