Abwehr und Tilgung von Tierseuchen – Durchführungsbestimmungen
RGBl. Nr. 178/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1959,
V
Artikel 3,
12.03.1959
31.07.2007
86/01 Veterinärrecht allgemein
Zum römisch III. Abschnitt.
Zu Paragraph 8,
Für Einhufer und Rinder sind Einzelpässe auszustellen; für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt ein Vermerk auf dem Tierpaß des Muttertieres. Für Einhufer und Rinder, die zur Sömmerung auf Weiden getrieben werden, sowie für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesamttierpässe zulässig, wenn es sich um Tiere desselben Besitzers und derselben Gattung handelt. Die beim Weideauftrieb verwendeten Gesamttierpässe sind am Bestimmungsort demjenigen, dem die Aufsicht über die Weidetiere übertragen ist, zu übergeben und behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende des Abtriebes. Während der Weidezeit sich ergebende Veränderungen (Geburten, Schlachtungen, Verendungsfälle, Verkäufe u. dgl.) sind dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Weideort liegt, anzuzeigen. Der Bürgermeister hat diese Veränderungen auf der Rückseite des Tierpasses einzutragen.
Für Tiere, die zur Sömmerung auf Weiden gebracht werden sollen, sind auch Gesamttierpässe nicht erforderlich, wenn beim Weideauftrieb die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden.
Tierpässe sind ferner für Tiere nicht erforderlich, die auf Tierschauen, einschließlich Prämiierungen und Körungen, gebracht werden sollen, wenn die Tiere aus dem Bundesland stammen, in dessen Bereich die Veranstaltung stattfindet. Diese Erleichterung gilt nicht für Veranstaltungen der bezeichneten Art, die auch einen Abverkauf von ausgestellten Tieren, insbesondere anläßlich von Absatzveranstaltungen und Tiermessen, vorsehen.
Der Landeshauptmann hat die im zweiten und dritten Absatz enthaltenen Erleichterungen durch Verordnung für die Zeit und für die Gebiete außer Kraft zu setzen, für die dies im Hinblick auf eine bestehende Seuchengefahr geboten erscheint.
Wenn eine Gemeinde die dem Gemeindevorsteher obliegende Ausstellung der Tierpässe anderen Organen überträgt, müssen diese in jeder Beziehung vertrauenswürdig sein und sollen Gewähr dafür bieten, daß die Führung dieser Agenden in jeder, insbesondere auch in veterinärpolizeilicher Beziehung vollkommen einwandfrei erfolge.
Bezüglich der vor Ausstellung des Tierpasses vorgeschriebenen Untersuchung des Tieres ist in Orten, wo Tierärzte ansässig sind, auf diese zu greifen. Die zur Untersuchung bestellten Sachverständigen müssen die im vorhergehenden Absatze angeführten Qualitäten besitzen und wenn sie nicht Tierärzte sind, den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung erbringen; die Ausfertigung des Viehbeschauzettels hat auf Grundlage der vom Viehbeschauer vorgenommenen Untersuchung des Tieres zu erfolgen.
Die Gemeinden haben die Namen der zur Ausstellung der Tierpässe sowie der zur Untersuchung der Tiere bestellten und genehmigten Organe in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Die Übertragung der Tierpaßausstellung in einer Gemeinde auf staatlich bestellte Organe hat nur in Fällen der unabweislichen Notwendigkeit zu erfolgen.
Bei der Auswahl derartiger Organe wird in erster Linie auf in der betreffenden Gemeinde ansässige, entsprechend vorgebildete und in jeder Beziehung vertrauenswürdige Personen zu greifen sein (pensionierte Gendarmen e c.).
Der Tierpaß hat den Namen und Wohnsitz des Tierbesitzers, die Zahl, die genaue Beschreibung und den Standort der Tiere, sowie die Bestätigung zu enthalten, daß die Tiere untersucht und gesund befunden wurden und daß deren Inverkehrbringung auch sonst keinerlei veterinärpolizeiliche Bedenken entgegenstehen (Formular Beilage römisch eins) Anmerkung, Beilage römisch eins nicht darstellbar).
Die Ausstellung des Tierpasses darf nicht erfolgen, wenn
Zu Paragraph 9,
Die politischen Behörden haben die in betreff der Aufstellung der Tiere auf den Marktplätzen bestehenden Einrichtungen in Evidenz zu halten und bei wahrgenommenen Mängeln das Entsprechende zu verfügen.
Die Bewilligung, die Aufsicht über einen Viehmarkt durch andere Personen als Tierärzte ausüben zu lassen, ist nur in Orten, wo kein Tierarzt ansässig ist und nur für kleinere Viehmärkte geringerer lokaler Bedeutung mit dem ausdrücklichen Vorbehalte zu erteilen, daß die Bewilligung im Falle dies die veterinären Verhältnisse des Marktortes oder der Umgebung erfordern sollten, zeitlich oder dauernd widerrufen werden wird.
Bezüglich der wegen unsicherer Provenienz auf den Markt nicht zugelassenen Tiere ist das den Umständen Angemessene vorzukehren.
Bei Erlassung der Viehmarktordnungen ist auch auf die Bestimmungen des fünften Hauptstückes der Gewerbeordnung über den Marktverkehr im allgemeinen Bedacht zu nehmen.
Zu Paragraph 10,
Die Amtstierärzte haben erforderlichenfalls, insbesondere gelegentlich ihrer Dienstreisen die Handelsstallungen, Tierspitäler ec. in veterinärpolizeilicher Beziehung zu inspizieren und über die gemachten Wahrnehmungen ihrer vorgesetzten Behörde zu berichten.
Bei der den Landesbehörden vorbehaltenen Erlassung veterinärpolizeilicher Bestimmungen rücksichtlich des Betriebes des Tierhandels und rücksichtlich der Einrichtung und Benutzung der Handelsstallungen (Handelsstätten) ec. ist unter Wahrung der veterinärpolizeilichen Rücksichten auf die besonderen lokalen Verhältnisse und die berechtigten Interessen der Tierhändler entsprechend Bedacht zu nehmen.
Zu Paragraph 11,
Die im Sinne des Gesetzes bestimmten Ein- und Ausladestationen für Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen auf Eisenbahnen sind allgemein zu verlautbaren.
Bei Auflassung bestehender Ein- und Ausladestationen ist der gleiche Vorgang wie bei ihrer Bestimmung einzuhalten.
Die zur Untersuchung der Tiere berufenen Tierärzte werden durch den zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) bestellt.
Die Untersuchungsgebühren sind von den Parteien vor Vornahme der Untersuchung zu entrichten.
Rücksichtlich der Höhe dieser Gebühren ist an dem Grundsatze festzuhalten, daß sie nur dazu dienen sollen, die aus der Durchführung der Untersuchungen erwachsenden Kosten ohne Belastung des Bundesschatzes zu decken.
Die Gebühren der Untersuchungsorgane sind unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse und der Mühewaltung der Untersuchungsorgane entsprechend festzusetzen.
Es ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß auf den entsprechend einzurichtenden Ein- und Ausladeplätzen der Gefahr einer allfälligen Seuchenübertragung durch Tiere eines Transportes auf Tiere eines anderen Transportes vorgebeugt werde.
Nachträgliche Verfügungen, durch welche die ursprüngliche Bestimmungsstation geändert werden soll, dürfen von den Stationen nur unter folgenden Bedingungen angenommen oder ausgeführt werden:
Im Inlandsverkehre ist die Ein- und Ausladung einzelner, mit ordnungsmäßigen Tierpässen gedeckter Tiere (bis zu zehn Rindern oder sechs Einhufern, Saugtiere in Begleitung der Muttertiere nicht eingerechet, oder bis zu 30 Kälbern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) an bestimmte Stationen nicht gebunden. Die tierärztliche Untersuchung von Wiederkäuern oder Schweinen kann in diesen Fällen ohne Rücksicht auf die Entfernung der Bestimmungsstation entweder bei der Einladung oder bei der Ausladung entfallen.
Ebenso kann die tierärztliche Untersuchung der mit ordnungsmäßigen Tierpässen gedeckten inländischen Transporte entweder bei der Einladung oder bei der Ausladung entfallen, wenn die Bestimmungsstation von der Versandstation auf dem Beförderungswege nicht weiter als 250 km entfernt ist.
Bei der Beförderung von Einhufern im Inlande kann die tierärztliche Untersuchung überhaupt ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Tiere und die Entfernung der Bestimmungsstation entweder bei der Einladung oder Ausladung entfallen.
Tiere, welche von tierärztlich überwachten inländischen Märkten, Ausstellungen, Tierschauen, Tierauktionen u. dgl. kommen und noch am Tage der daselbst stattgefundenen tierärztlichen Untersuchung verladen werden, sind von der tierärztlichen Untersuchung bei der Einladung und, wenn die Bestimmungsstation nicht in einem anderen Bundeslande liegt, von der tierärztlichen Untersuchung auch bei der Ausladung befreit.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen unterliegen alle in ein Schlachthaus, auf einen Schlachtviehmarkt oder Stechviehmarkt bestimmten, mit ordnungsmäßigen Tierpässen gedeckten Tiere nur bei der Ausladung der tierärztlichen Untersuchung.
Der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) kann jedoch auch dann, wenn nach den in den vorstehenden Absätzen angeführten grundsätzlichen Erleichterungen die tierärztliche Untersuchung zu entfallen hätte, anordnen, daß nach anderen Bundesländern bestimmte Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen bei der Einladung, aus anderen Bundesländern einlangende derartige Transporte bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen sind.
Dem zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) bleibt es weiter vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen im landwirtschaftlichen Verkehr mit Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sowie im Verkehr mit Stechvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) überhaupt die tierärztliche Untersuchung sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung entfallen kann; hiebei darf jedoch ein Unterschied zwischen den verschiedenen Beförderungsmitteln nicht gemacht werden.
Die im Eigentume der Heeresverwaltung und der Bundespolizei stehenden Einhufer einschließlich der zu Truppenübungen und zu Sichtungen vom Besitzer abzustellenden heereseigenen Pferde sind von der tierärztlichen Untersuchung sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung befreit. Das gleiche gilt für alle sonstigen im Eigentume der Heeresverwaltung stehenden Tiere und für alle Tiere, welche zu den Ständen der Bundespferdezuchtanstalten einschließlich der Spanischen Reitschule gehören, wenn sie mit einer vom zuständigen Heerestierarzte, beziehungsweise Anstaltstierarzte ausgestellten und vom Leiter des Betriebes oder der Anstalt mitgezeichneten Bescheinigung gedeckt sind, welche Namen und Ort des Betriebes oder der Anstalt, Zahl, Gattung und Standort der Tiere, deren Bestimmungsort und die Bestätigung enthält, daß die Tiere gesund sind und daß deren Inverkehrbringung keinerlei veterinärpolizeiliche Bedenken entgegenstehen. Die gleiche Erleichterung hat auch für Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Preisreiten und Reiterspiele sowie für die Begleittiere dieser Pferde zu gelten, wenn der Verfrächter durch eine Bescheinigung, die von einem zur Ausfertigung derartiger Bescheinigungen ermächtigten Klub ausgestellt ist, die in Rede stehende Zweckbestimmung der Pferde nachzuweisen vermag.
Zirkustiere einschließlich ihrer Begleittiere, welche der Gattung der Wiederkäuer, Einhufer und Schweine angehören, sind von der tierärztlichen Untersuchung bei der Einladung befreit, wenn die Tiere abgesondert von anderen für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren befördert und von der Ausladestation, wo die tierärztliche Untersuchung zu erfolgen hat, unmittelbar in den Bestimmungsort gebracht und dort in eigenen Stallungen eingestellt werden sollen. Die tierärztliche Untersuchung der betreffenden Tiere bei der Ausladung hat jedoch in jedem Bundeslande nur einmal, und zwar im ersten Gastspielorte der Zirkusunternehmung zu erfolgen. Auf der Rückseite des für solche Tiere an Stelle der Tierpässe beizubringenden Verzeichnisses (Artikel 1, letzter Absatz) ist bei der Ausladung der Tiere der vom untersuchenden Tierarzte festgestellte Befund unter Anführung der Nummer des Untersuchungsprotokolls sowie des Ortes und Tages der Ausladung ersichtlich zu machen und auch eine etwaige Veränderung im Tierbestande der betreffenden Zirkusunternehmung durch Abgang oder Zuwachs von Tieren zu bestätigen.
In das Ausland bestimmte Tiertransporte sind bei der Einladung, Tiertransporte aus dem Ausland bei der Ausladung ausnahmslos tierärztlich zu untersuchen. Wenn und insoweit es die Seuchenstandsverhältnisse erfordern, kann
der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) die vorstehend angeführten Erleichterungen für die Dauer der Seuchengefahr in den von der Seuche betroffenen und gefährdeten Gebieten für jene Tiergattungen, auf welche die betreffende Tierseuche übertragbar ist, außer Kraft setzen.
Die Vorschriften des vorstehenden zweiten und vierten Absatzes sind auf landwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die zur Beförderung von Tieren dieses Betriebes oder zur Beförderung von Tieren beim Weideauftrieb oder beim Weideabtrieb verwendet werden, nicht anzuwenden; das gleiche gilt für sonstige Kraftfahrzeuge (Anhänger), die nur in vereinzelten Fällen zur Beförderung einzelner Tiere zur nächsten Bahnstation oder zum nächsten Schlachthaus oder im Verkehr innerhalb einer Ortsgemeinde oder zwischen benachbarten Ortsgemeinden verwendet werden.
Die hier vorgesehenen weitergehenden Beschränkungen bezüglich des Transportes von ausländischem Vieh, sowie von Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh sind nur nach Maßgabe der unabweislichen Notwendigkeit zu verfügen.
Kommt unter den Tieren während des Eisenbahntransportes ein Erkrankungs- oder Verendungsfall vor, der nicht zweifellos auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist, so ist die veterinärpolizeiliche Untersuchung des Transportes und die weitere Amtshandlung in jener in der Fahrtrichtung gelegenen Eisenbahnstation durchzuführen, deren Lage das rascheste Eingreifen der Bezirksverwaltungsbehörde ermöglicht und deren Einrichtungen gestatten, die erforderlichen Maßnahmen ohne Gefahr einer Seuchenverschleppung durchzuführen. Die in Betracht kommenden Stationen werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr bestimmt (Untersuchungsstationen).
Die von dem Verendungs- oder Erkrankungsfalle Kenntnis erlangende Eisenbahnstation hat, wenn sie nicht selbst Untersuchungsstation ist, die nächste Untersuchungsstation sofort zu verständigen; befindet sich in der Fahrtrichtung keine Untersuchungsstation, so muß der Transport an die zu verständigende Bestimmungsstation weiterrollen.
Die Untersuchungsstation, beziehungsweise Bestimmungsstation hat sogleich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, welche die im betreffenden Falle erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen zu treffen hat. Der Befund und die getroffenen Maßnahmen sind der in Betracht kommenden Eisenbahnstation und der Bezirksverwaltungsbehörde auf kürzestem Wege bekanntzugeben.
Zum zweiten Absatz:
Die in den Bestimmungen zu Punkt 4 des ersten Absatzes angeführten Erleichterungen hinsichtlich der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Eisenbahn gelten gleichartig auch bei der Beförderung dieser Tiere mittels Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen.
Nicht zweifellos auf eine äußere Einwirkung zurückzuführende Verendungs- und Erkrankungsfälle von Tieren während des Transportes mittels Kraftfahrzeugen (Anhängern) sind vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) der nächsten zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle anzuzeigen, welche verpflichtet ist, den Gemeindevorsteher sofort zu verständigen (Paragraph 17,, Absatz 3 und 4, des Gesetzes). Der Gemeindevorsteher hat unverweilt auf kürzestem Wege die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und sogleich die vorläufigen Verfügungen im Sinne des Paragraph 20, des Gesetzes zu treffen.
Bei der Beförderung von Tieren mittels Schiffen und Luftfahrzeugen sind Verendungs- und Erkrankungsfälle nach der nächsten Landung bei der zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle zu melden, welche des weiteren im Sinne der Vorschriften des vorhergehenden Absatzes vorzugehen hat.
Zum vierten Absatz:
Besitzer von Kraftfahrzeugen (Anhängern) haben die Fahrzeuge, welche sie zur Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen oder Geflügel verwenden wollen, bei der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Wohnsitzes anzumelden. Diese hat die Anmeldungen in ein Verzeichnis aufzunehmen.
Zur Beförderung von Tieren der vorbenannten Art dürfen nur solche Kraftfahrzeuge (Anhänger) verwendet werden, welche von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als hiefür geeignet befunden werden.
Die Fahrzeuge (Anhänger) müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, daß das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten nach Möglichkeit hintangehalten wird.
Für jedes im Sinne der vorstehenden Vorschriften genehmigte Fahrzeug (Anhänger) ist auf Kosten der Partei ein Kontrollbuch von der Bezirksverwaltungsbehörde auszufolgen, welches der Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) bei Fahrten stets mitzuführen hat. In dem Kontrollbuche sind auf der ersten Seite durch die Bezirksverwaltungsbehörde der Name, Beruf und Wohnort des Besitzers, der regelmäßige Standort, die Marke und Gattung des Fahrzeuges, die Ladefläche in Quadratmetern sowie das amtliche Erkennungszeichen und die Nummer des Fahrgestelles einzutragen und der Amtsstempel und die Unterschrift des Amtsvorstandes beizusetzen. Die folgenden fortlaufend numerierten Seiten haben Spalten für nachfolgende, vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) bei den einzelnen Transporten einzutragende Angaben zu enthalten: Ort und Tag der Verladung, Zahl und Gattung der Tiere, Name und Wohnort des Tierbesitzers, Bestimmungsort, Tag und Stunde der Ausladung, schließlich Ort, Tag und Stunde der erfolgten Desinfektion des Fahrzeuges nach Durchführung des Transportes.
Die Vorschriften des vorstehenden zweiten und vierten Absatzes sind auf landwirtschaftliche Zugmaschienen und deren Anhänger, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die zur Beförderung von Tieren dieses Betriebes oder zur Beförderung von Tieren beim Weideauftrieb oder beim Weideabtrieb verwendet werden, nicht anzuwenden; das gleiche gilt für sonstige Kraftfahrzeuge (Anhänger), die nut in vereinzelten Fällen zur Beförderung einzelner Tiere zur nächsten Bahnstation oder zum nächsten Schlachthaus oder im Verkehr innerhalb einer Orstgemeinde oder zwischen benachbarten Ortsgemeinden verwendet werden.
Zum sechsten Absatz:
Die hier vorgesehene Ausdehnung der tierärztlichen Untersuchung ist nur nach Maßgabe der unabweislichen Notwendigkeit zu verfügen.
Zum siebenten Absatz:
Für die Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen oder Geflügel verwendeten Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeuge sind sinngemäß die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli 1879, R. G. Bl. Nr. 108, in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 184, und der Ministerialverordnungen vom 21. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 30, beziehungsweise vom 30. März 1923, B. G. Bl. Nr. 195, und vom 30. Dezember 1909, R. G. Bl. Nr. 223, anzuwenden, jedoch mit der Einschränkung, daß einerseits die Vorschriften des Paragraph eins,, Punkt 7, der ersterwähnten Ministerialverordnung keine Anwendung zu finden haben und anderseits bei der Beförderung mittels Luftfahrzeugen eine Desinfektion zu unterbleiben hat, wenn die Tiere in Kisten, Käfigen oder sonstigen Behältern befördert werden, die eine Verunreinigung des Luftfahrzeuges durch Streu, Futter, Ausscheidungsstoffe usw. ausschließen.
Vor bewirkter Reinigung und Desinfektion, welcher alle zur Beförderung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel verwendeten Kraftfahrzeuge (Anhänger) nach jedesmaligem derartigen Gebrauche unterzogen werden müssen, dürfen diese Fahrzeuge zu keinerlei weiteren Verfrachtung benützt werden. Das gleiche gilt für Luftfahrzeuge, sofern es sich nicht um eine Beförderung der im vorstehenden Absatz erwähnten Art handelt.
Die Reinigung und Desinfektion der vorgenannten Fahrzeuge ist mit tunlichster Beschleunigung, spätestens jedoch 24 Stunden nach erfolgter Entladung durchzuführen; sie hat an hiezu geeigneten Plätzen zu erfolgen. Die Reinigung und Desinfektion von Kraftfahrzeugen (Anhängern) ist durch Gemeindeorgane zu überwachen.
Die für die Reinigung und Desinfektion in Betracht kommenden Stellen (Desinfektionsstellen) sind durch die Gemeinden nach Überprüfung ihrer Eignung zu bestimmen und den Bezirksverwaltungsbehörden bekanntzugeben.
Die durchgeführte Reinigung und Desinfektion ist von dem überwachenden Organ im Kontrollbuche zu bestätigen.
Die Tierärzte haben bei jeder Untersuchung auf die Eintragungen im Kontrollbuche hinsichtlich der durchgeführten Desinfektion des Fahrzeuges und auf die genaue Führung des Kontrollbuches überhaupt zu achten.
Die Amtstierärzte haben bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Eignung der Desinfektionsstellen und die ordnungsmäßige Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten zu überprüfen und nach Umständen das Angemessene zu veranlassen. Sie haben ferner zeitweise die Kontrollbücher abzuverlangen und sich von der ordnungsmäßigen Führung dieser Bücher zu überzeugen.
Die Ausdehnung der im ersten Absatze angeführten Vorschriften auf die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften kann vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) angeordnet werden, wenn besondere Verhältnisse eine derartige Maßnahme zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen notwendig erscheinen lassen.
Die Erzeugung von Tierimpfstoffen ist an eine besondere, fallweise vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu erteilende Bewilligung gebunden.
Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1955,.)
Die Bewilligung zur Erzeugung oder zur Einfuhr von Tierimpfstoffen, die zur Bekämpfung von Zoonosen verwendet werden, erteilt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Der Vertrieb von Tierimpfstoffen ist nur den behördlich genehmigten Erzeugungsstellen, den öffentlichen Apotheken und mit besonderer Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Betrieben gestattet, die eine Konzession gemäß Paragraph 15,, Punkt 14, der Gewerbeordnung besitzen und Tierärzte mit Heilmitteln beliefern. Die öffentlichen Apotheken und die vorangeführten zum Vertriebe von Tierimpfstoffen zugelassenen Betriebe haben über den Bezug und die Abgabe von Tierimpfstoffen Vormerke zu führen, die den zu zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sind.
Die Haltung von Tierimpfstoffen ist neben den angeführten Stellen auch den Tierärzten gestattet.
Die Verwendung von Tierimpfstoffen, das ist die Vornahme von Tierimpfungen, ist nur Tierärzten gestattet. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu Paragraph 3, des Gesetzes werden hiedurch nicht berührt.
Die Behälter der in den Verkehr gesetzten Impfstoffe müssen mit einer Aufschrift versehen sein, welche nebst dem Namen und der Erzeugungsstelle auch die von dieser dem Erzeugnisse gegebene Operationsnummer, das Herstellungsdatum und die zulässige Verwendungsdauer enthält.
Alle Tierimpfungen unterliegen der veterinärbehördlichen Überwachung und Kontrolle der Verwaltungsbehörden und können von diesen auch verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. Es haben daher Tierärzte eine beabsichtigte Impfung der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen; Heilimpfungen können auch gegen nachträgliche Anzeige vorgenommen werden.
Die Programme größerer, über mehrere Gemeinden sich erstreckender Impfaktionen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Landeshauptmannes.
Bis zur Erlassung eines besonderen Gesetzes über die Regelung der Vieh- und Fleischbeschau ist diese nach den Bestimmungen der Ministerialverordnung über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch vom 6. September 1924, B. G. Bl. Nr. 342, durchzuführen.
Zu Paragraph 14,
Die Amtstierärzte haben erforderlichenfalls, insbesondere gelegentlich ihrer Dienstreisen, die im Paragraph 14, (Absatz 3) des Gesetzes angeführten Anstalten und Anlagen in veterinärpolizeilicher Beziehung zu inspizieren und über die gemachten Wahrnehmungen ihrer vorgesetzten Behörde zu berichten.
Vor gewerberechtlicher Genehmigung der erwähnten Anstalten und Anlagen ist das Gutachten des Amtstierarztes einzuholen; dieses Organ ist auch den bezüglichen gewerberechtlichen Lokalverhandlungen beizuziehen.
Die Bestimmung der Verscharrungsplätze hat unter genauer Beachtung der veterinärpolizeilichen Rücksichten zu erfolgen, wobei selbstredend auch auf die in Frage kommenden sanitätspolizeilichen Momente Bedacht zu nehmen ist. Verscharrungsplätze sind in genügender Entfernung von menschlichen Wohnungen, Gehöften, Stallungen, öffentlichen Wegen, Wasserentnahmestellen, Gewässern, Weideplätzen ec. anzulegen; die Aasgruben müssen mindestens zwei Meter tief und frei von Grundwasser sein. Sandiger oder kiesiger Boden ist vorzuziehen; quellenreiche Gelände und feuchter Tonboden sind tunlichst zu vermeiden; die Verscharrungsplätze sind mit einer festen mindestens 2 Meter hohen Einfriedung zu versehen, welche das Eindringen von Tieren verhindert.
Die Beweidung von Verscharrungsplätzen und die Verwendung des auf denselben wachsenden Viehfutters ist zu verbieten, ebenso die Aufbewahrung von Viehfutter auf Verscharrungsplätzen.
Die zum Verscharren der Kadaver (Kadaverteile ec.) bestimmten Gruben sind reihenweise und so tief anzulegen, daß über dem Kadaver (Kadaverteile ec.) noch eine zwei Meter hohe Erdschichte zu liegen kommt.
Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit Bewilligung der politischen Bezirksbehörde ausgegraben werden. Diese Bewilligung ist nicht vor Ablauf von 25 Jahren, vom Zeitpunkte der Verscharrung gerechnet, und überhaupt nur dann zu erteilen, wenn die vollständige Verwesung der Weichteile erfolgt und die unmittelbare Verarbeitung der Knochen gesichert ist.
Ebenso ist die Wiederbenützung von Aasgruben durch die politische Bezirksbehörde nur nach Ablauf eines solchen Zeitraumes zu gestatten, innerhalb dessen die vollständige Verwesung der Kadaver (Kadaverteile ec.) stattgefunden hat.
Die thermische Beseitigung der Kadaver (Kadaverteile ec.) kann entweder in hiezu eingerichteten behördlich genehmigten Betriebsanlagen oder durch Verkohlen der zerstückten und reichlich mit Petroleum oder Teer begossenen Kadaver über einem Feuer geschehen. Dabei ist jede Feuersgefahr zu vermeiden.
Die thermochemische Verarbeitung der Kadaver (Kadaverteile ec.) darf nur in hiefür eingerichteten, behördlich genehmigten Betriebsanlagen stattfinden.
Zu Paragraph 15,
Sammler von tierischen Abfällen dürfen Stallungen nicht betreten.
Wasenmeister dürfen - abgesehen von besonderen Ausnahmen - in fremde Stallungen nur zugelassen werden, wenn die Ausübung der ihnen obliegenden Beschäftigung dies erfordert.
Zu Paragraph 16,
Anzeigepflichtig sind nachstehende Formen der äußerlich erkennbaren Tuberkulose der Rinder:
Vorgeschrittene Tuberkulose der Lunge, des Darmes, des Tragsackes und Tuberkulose des Euters überhaupt.
Darüber, welche Anzeichen diese Formen äußerlich erkennbar machen, enthält die nach Paragraph 17, des Gesetzes hinausgegebene Belehrung die näheren Angaben.
Zu Paragraph 17,
Die in diesem Parapraphe vorgesehene Belehrung über die Erscheinungen, welche den Verdacht einer der im Paragraph 16, des Gesetzes angeführten Tierseuchen erregen, ist in der Beilage römisch III enthalten.
Zu Paragraph 19,
In welchen Fällen von dem im Paragraph 19, (Absatz 2) des Gesetzes vorgesehenen Verbote Gebrauch zu machen ist, wird in der Durchführungsvorschrift zum römisch IV. Abschnitte des Gesetzes normiert.
Zu Paragraph 20,
Die im Paragraph 20, (Absatz 3) des Gesetzes vorgesehenen Erhebungen des von einer Gemeinde etwa ständig bestellten Tierarztes haben in einer genauen klinischen Untersuchung des erkrankten Tieres zu bestehen.
Schließt diese klinische Untersuchung den Verdacht des Bestandes einer anzeigepflichtigen Tierseuche nicht vollkommen aus, so hat der Tierarzt sofort die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten.
Zu Paragraph 21,
Mit der Durchführung der Seuchenerhebung ist in der Regel der Amtstierarzt und in dessen Verhinderung ein anderer Tierarzt zu betrauen. Von der Entsendung eines Tierarztes kann nur in den in der Durchführungsvorschrift zum römisch IV. Abschnitte des Gesetzes vorgesehenen Fällen Umgang genommen werden.
Der die Seuchenerhebung durchführende Tierarzt hat die getroffenen Anordnungen unter Hinweisung auf die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen dem Gemeindevorsteher schriftlich bekanntzugeben.
Die Vorlage des Ergebnisses der Amtshandlungen an die politische Behörde ist durch eine besondere Instruktion geregelt.
Die politischen Behörden haben in Seuchenangelegenheiten mit tunlichster Raschheit, und - über Wunsch der Viehbesitzer - auf deren Kosten im telegraphischen Wege zu entscheiden und hierbei, insoweit es mit dem Zwecke der Seuchentilgung vereinbar ist, mit möglichster Schonung der in Betracht fallenden Interessen vorzugehen.
Zu Paragraph 22,
Die Tötung eines verdächtigen Tieres, beziehungsweise die Einsendung veränderter Organe oder Organteile eines verendeten oder getöteten Tieres ist seitens des die Seuchenerhebung durchführenden Tierarztes nur dann zu verfügen, wenn dies behufs Feststellung der etwa vorhandenen Seuche unbedingt notwendig erscheint.
Wird ein Tier getötet, so ist dessen Sektion mit aller Umsicht und Genauigkeit vorzunehmen; über die Sektion ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Befund und das Gutachten kurz anzugeben hat; bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Amtstierarzt und dem von der Partei eventuell beigezogenen Tierarzte über das Ergebnis der Sektion ist das einzuholende Gutachten des Landesveterinärreferenten maßgebend.
Bezüglich der vor der Tötung vorzunehmenden Schätzung (Klassifizierung) wird auf die Bestimmungen der Paragraphen 51,, 52 und 52a des Gesetzes verwiesen.
Die nach Paragraph 22, (Absatz 4) des Gesetzes in Betracht kommenden Anstalten werden den politischen Behörden vom Ackerbauministerium bekanntgegeben.
Tiere, welche mit seuchenverdächtigen Tieren, deren Teilen, Abfallstoffen ec. in einer derartigen Berührung waren, daß sie, wenn der Verdacht sich bestätigen würde, im Sinne der Durchführungsvorschrift zum römisch IV. Abschnitt als ansteckungsverdächtig zu betrachten wären, sind bis zur Behebung des Verdachtes als solche zu behandeln; die behördliche Anordnung der Tötung derartiger Tiere ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz eine solche nicht ausdrücklich vorsieht.
Zu den Paragraphen 23,, 24 und 25.
Rücksichtlich der Anordnung der im Gesetze vorgesehenen Maßregeln wird auf die Durchführungsvorschrift zum römisch IV. Abschnitte des Gesetzes verwiesen; jederzeit ist jedoch an dem Grundsatze der tunlichsten Rücksichtnahme auf die Interessen des Verkehres und der Landwirtschaft und daran festzuhalten, daß in keinem Falle weiter gegangen werden soll, als es der Zweck der Seuchentilgung erfordert.
Zu Paragraph 24,
Zu Punkt 1: Zur Bewachung und polizeilichen Beobachtung der Tiere sind in erster Linie die Organe der Lokalpolizei heranzuziehen.
Die Kennzeichnung ist in den in der Durchführungsvorschrift zum römisch IV. Abschnitte angeführten besonderen Fällen und sonst nur dann anzuordnen, wenn nach der Lage der Dinge diese Maßregel im Interesse der Seuchentilgung und zur Festhaltung der Identität der Tiere unerläßlich ist.
Zu Punkt 2a): Die Verhängung der Sperre über eine Räumlichkeit schließt nicht nur in sich, daß die unter Sperre gesetzten Tiere und Gegenstände aus der Räumlichkeit nicht entfernt werden dürfen, sondern auch, daß - wenn nicht eine besondere Bewilligung vorliegt - in die Räumlichkeit für die betreffende Seuche empfängliche Tiere nicht gebracht werden dürfen.
Wird über eine Räumlichkeit (Stall, Gehöft, Weideplatz, Flur, Ort ec.) die Sperre verhängt, so ist diese Räumlichkeit durch die Aufschrift „Gesperrt wegen (Namen der Seuche)“ enthaltende Tafeln in genügender Anzahl und an geeigneten Stellen kenntlich zu machen.
Zu Punkt 6: Die tierärztliche Behandlung ist nur in den in der Durchführungsvorschrift zum römisch IV. Abschnitte angeführten Fällen anzuordnen.
Zu Punkt 7: Die Vollziehung der Tötung kranker und verdächtiger Tiere ist zu überwachen.
Zu Punkt 8: Bezüglich der unschädlichen Beseitigung der Kadaver (Kadaverteile, Produkte, Abfälle) wird auf die Durchführungsvorschrift zu Paragraph 14, verwiesen.
Kadaver (Kadaverteile ec.) seuchenkranker Tiere sind bei der Verscharrung stets mit einem entsprechenden Desinfektionsmittel zu übergießen (überschütten).
Die thermische Beseitigung ist insbesondere in den Fällen der Paragraphen 33,, 34, 36, 41 und 45 des Gesetzes angemessen.
Bei der thermochemischen Verarbeitung muß ein Verfahren eingehalten werden, durch welches eine Zerstörung des Ansteckungsstoffes sowie der tierischen und pflanzlichen Parasiten mit Sicherheit durchgeführt wird, und welches jede Verwendbarkeit der tierischen Teile und der daraus erzeugten Produkte zu menschlichen Nahrungszwecken ausschließt.
Kadaver (Kadaverteile ec.), welche behufs der unschädlichen Beseitigung weiter verführt werden müssen, sind vorher mit einem Desinfektionsmittel zu übergießen (überschütten) und während des Transportes bedeckt zu erhalten. Es ist Vorsorge zu treffen, daß durch den Transport keine Seuchenverschleppung eintrete. Die benutzten Wagen sind zu desinfizieren.
Als Desinfektionsmittel kommen in Betracht:
Zu Paragraph 25,
Wann die hier vorgesehenen Schutzmaßregeln anzuordnen sind, wird in der Durchführungsvorschrift zum römisch IV. Abschnitte des Gesetzes bestimmt.
Bei Anordnung von Impfungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß nur einen Erfolg verbürgende, wohlerprobte Impfstoffe zur Verwendung gelangen.
Zu Paragraph 28,
Bei sich ergebender Notwendigkeit ist die Exponierung eines Tierarztes im Seuchenorte ins Auge zu fassen.
Zu Paragraph 30,
Die politische Bezirksbehörde hat von dem Erlöschen der Seuche alle jene Gemeinden und Behörden in Kenntnis zu setzen, welchen sie den Seuchenausbruch mitgeteilt hat (Paragraph 27, des Gesetzes).
Es bleibt dem Ermessen der Behörde überlassen, unter den im Gesetze normierten Voraussetzungen auch vor der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche einzelne getroffene veterinärpolizeiliche Maßregeln außer Kraft zu setzen.
Natürlich darf dies nur unter sorgsamster Bedachtnahme auf die veterinärpolizeilichen Rücksichten geschehen.
Der Zeitraum, welcher seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen sein muß, um die Seuche als erloschen erklären zu können, wird bezüglich der einzelnen Seuchen in der Durchführungsvorschrift zum römisch IV. Abschnitte des Gesetzes bestimmt.
Erkrankungsfall, RGBl. Nr. 177/1909, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 1934,, Rennpferd, Einladestation, Einladeplatz, Einfuhrsendung, Einladung, RGBl. Nr. 108/1879, RGBl. Nr. 184/1909, RGBl. Nr. 30/1906, RGBl. Nr. 223/1909, Viehbeschau, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1924,, Rutengeflecht, Lysollösung, Lehmanwurf, Genesungsfall, Tötungsfall, Melktier
07.06.2024
10010171
NOR12129101
N8190931843L