Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit
- Ziffer einsdem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Paragraphen 2,, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;
- Ziffer 2den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Paragraphen 4 und 4a;
- Ziffer 3dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 4 b, Absatz eins und 6 sowie des Paragraph 12, Absatz 4,