Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909
BG
Paragraph 72,
01.01.1910
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Auf den Verfall kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch dann erkannt werden, wenn eine Verurteilung nicht stattfindet oder die Verfolgung einer bestimmten Person nicht eingeleitet wird.
Wenn das Erkenntnis über den Verfall nicht mit dem Urteile wider den Beschuldigten verbunden werden kann, so hat hierüber das Gericht römisch eins. Instanz einen besonderen Beschluß zu fassen.
Die Beschlußfassung kommt dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die Gegenstände betreten worden sind, sofern nicht bereits ein anderes Gericht zuvorgekommen ist. Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht binnen drei Tagen offen.
15.11.2017
10010172
NOR12129091
N8190929342L