Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1988,
Paragraph 64
01.01.1989
30.04.1998
Paragraph 64, Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetze enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Arrest bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 60 000 S bestraft.