Absatz einsDie gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergeltung für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie für die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.