Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988
BG
§ 60
01.01.1989
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Den Besitzern von Rindern und Pferden, welche an Milzbrand, ferner den Besitzern von Rindern, welche an Rauschbrand verendet sind, sollen vom Ackerbauministerium Unterstützungen bis zur Hälfte des gemeinen Wertes der verendeten Tiere gewährt werden.
Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung nach den Bestimmungen des § 51 festzustellen.
(3) Die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
15.11.2017
10010172
NOR12129078
N8190929329L