Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1988,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 60.Paragraph 60,
Unterstützungen bei Viehverlusten durch Milzbrand und Rauschbrand.
Den Besitzern von Rindern und Pferden, welche an Milzbrand, ferner den Besitzern von Rindern, welche an Rauschbrand verendet sind, sollen vom Ackerbauministerium Unterstützungen bis zur Hälfte des gemeinen Wertes der verendeten Tiere gewährt werden.
Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung nach den Bestimmungen des § 51 festzustellen.Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung nach den Bestimmungen des Paragraph 51, festzustellen.
(3)Absatz 3Die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.Die Gewährung einer Unterstützung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,