Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909
BG
Paragraph 57,
01.01.1910
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Auf Tiere, welche sich auf Schlachtviehmärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen oder auf dem Wege dahin befinden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die auf den Staatsschatz übernommenen Leistungen keine Anwendung zu finden und wird für solche Tiere, wenn sie getötet werden oder verenden, auch eine Entschädigung nicht gewährt; die geschlachteten Tiere sind, wenn deren unschädliche Verwertung gesichert ist, dem Besitzer nach Paragraph 55, zu belassen.
15.11.2017
10010172
NOR12129075
N8190929326L