Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909
BG
Paragraph 56,
01.01.1910
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Der für die getöteten oder verendeten Tiere erzielte Erlös (Paragraph 49,) ist sofort an den Staatsschatz abzuführen.
Der Leiter der Seuchenkommission hat in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur dann, wenn nach seiner Ansicht ein Anspruch des Besitzers der getöteten Tiere auf eine Entschädigung unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren über sein Begehren nach Maßgabe dieses Anspruches vorschußweise einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort auszufolgen.
15.11.2017
10010172
NOR12129074
N8190929325L