Absatz einsFür Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 3, einer behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten.