Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909
BG
Paragraph 50,
01.01.1910
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Die zu leistende Entschädigung wird, insofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an den Staat erloschen.
15.11.2017
10010172
NOR12129065
N8190929316L