Absatz einsDer Bund hat nach den Paragraphen 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
- Ziffer einswenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des Paragraph 39, (Räude der Einhufer),
- Litera aauf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder
- Litera bnach Anordnung der Tötung verendet oder
- Litera cnach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
- Litera dinfolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
- Litera edadurch verendet sind, daß eine Impfung nach Paragraph 31, Absatz 4, untersagt worden ist;
- Ziffer 2wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;
- Ziffer 3wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer
behördlich angeordneten Desinfektion (Paragraph 24, Absatz 3,) beschädigt oder vernichtet worden sind.