Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1949,
BG
Paragraph 45 a,
26.06.1949
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Nach behördlicher Feststellung der Geflügelpest hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung des seuchenkranken und verdächtigen Geflügels (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten u. dgl.) des verseuchten Bestandes und die Schutzimpfung aller gefährdeten Geflügelbestände des betreffenden Ortsteiles oder Ortes anzuordnen. Wenn anzunehmen ist, daß durch derartige Schutzimpfungen der Weiterverbreitung der Seuche wirksam vorgebeugt wird, kann der Landeshauptmann bei dem Auftreten der Geflügelpest anordnen, daß die Schutzimpfung auch in größeren Gebieten (Gemeinden, Verwaltungsbezirken) allgemein durchgeführt wird.
15.11.2017
10010172
NOR12129059
N8190929310L