Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
BG
Paragraph 39
01.01.1910
30.06.2024
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Mit der Räude behaftete und dieser Seuche verdächtige Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind der tierärztlichen Behandlung zu unterziehen.
Im hohen Grade räudige, vom Tierarzte als unheilbar erklärte Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind zu töten.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist auch auf Hunde und Katzen anzuwenden.
Das an Räude verendete Wild ist im Sinne dieses Gesetzes mit aller Beschleunigung zu beseitigen.
22.05.2024
10010172
NOR12129049
N8190929300L