Absatz einsZur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen anordnen:
- Litera aBeschränkungen des Verkehrs mit lebenden Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen tierischen Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zwischen dem Verwaltungsbezirk oder Teilen desselben, in dem der Maul- und Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete),
- Litera bBeschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in Litera a, genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;
- Litera cUntersagung der Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, in den angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).