Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a,

Inkrafttretensdatum

13.03.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sicherungsmaßnahmen – Sicherungsgebiete

Paragraph 31 a,

  1. Absatz einsZur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. Litera a
      Beschränkungen des Verkehrs mit lebenden Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen tierischen Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zwischen dem Verwaltungsbezirk oder Teilen desselben, in dem der Maul- und Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete),
    2. Litera b
      Beschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in Litera a, genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;
    3. Litera c
      Untersagung der Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, in den angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Absatz eins, Litera a, genannten Gebieten zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Art und Umfang der im Absatz eins, angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Absatz eins, beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1974,

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129041

alte Dokumentnummer

N8190929292L