Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909
BG
Paragraph 30,
01.01.1910
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht mehr erforderlich ist.
Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe, beziehungsweise Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist.
Genesungsfall, Tötungsfall
15.11.2017
10010172
NOR12129039
N8190929290L