Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909
BG
§ 29
01.01.1910
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Die Heilung kranker Tiere zu veranlassen, bleibt, sofern eine tierärztliche Behandlung nicht behördlich angeordnet und überhaupt zulässig ist, dem Ermessen des Tierbesitzers überlassen. Heilversuche an kranken und verdächtigen Tieren (§ 1, letzter Absatz, und § 16) dürfen jedoch nur von Tierärzten vorgenommen werden.
15.11.2017
10010172
NOR12129038
N8190929289L