Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1910

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 15,

Vorsichten betreffs der mit Tieren, Tierkadavern, tierischen Abfällen und Produkten beschäftigten Personen.

Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh, mit Tierkadavern oder mit tierischen Abfällen und Produkten vielfach in Berührung kommen, sind zur Hintanhaltung der Übertragung von Ansteckungsstoffen rücksichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände, sowie auch rücksichtlich des Betretens von Gehöften und Stallungen den nötigen Vorsichten zu unterwerfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129022

alte Dokumentnummer

N8190929273L