Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
BG
Paragraph 7,
01.01.1910
30.06.2024
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Behufs Sicherung der Beobachtung der bestehenden Ein- und Durchfuhrsbeschränkungen oder Verbote kann nach Maßgabe der Umstände eine besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, nötigenfalls mit militärischen Kräften verfügt und der Verkehr mit Tieren und die Haltung derselben in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung in zweckdienlicher Weise geregelt werden.
Insbesondere kann auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes derselben, sowie des Zuwachses und Abganges solcher Tiere angeordnet werden; ebenso kann eine bestimmte Kennzeichnung dieser Tiere verfügt werden.
Die Erlassung der in diesem Paragraphen vorgesehenen Anordnungen bleibt den politischen Landesbehörden oder dem Ackerbauministerium vorbehalten (Paragraph 2,).
vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,
Einfuhrbeschränkung
22.05.2024
10010172
NOR12129013
N8190929264L