Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988
BG
§ 5
01.01.1989
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
(1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundeskanzler, soweit dies zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.
(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Grenzbezirken von den politischen Bezirksbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege der politischen Landesbehörde ungesäumt dem Ackerbauministerium zur Kenntnis zu bringen.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Einfuhrverbot
15.11.2017
10010172
NOR12129011
N8190929262L