Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIst im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundeskanzler, soweit dies zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.
  2. Absatz 2Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Grenzbezirken von den politischen Bezirksbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege der politischen Landesbehörde ungesäumt dem Ackerbauministerium zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

1. vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1988,

Schlagworte

Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129011

alte Dokumentnummer

N8190929262L