Absatz einsDie Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, getroffen werden, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind.