Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998

Text

Grenzkontrollgebühren

Paragraph 4 b, (1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Gebühren für die Grenzkontrolle nach der Art der Sendung, nach der Gefahr und dem damit verbundenen Aufwand festzusetzen, wobei die Grenzkontrollgebühren für Embryonen und lebende Tiere außer Fischen und Bienen nach der Stückzahl, für Tiersamen außer Fischsamen nach Portionen und für sonstige Sendungen nach dem Gewicht festzusetzen sind; sie dürfen für jedes Tier und für je 1 000 auch nur angefangene Portionen Tiersamen den Betrag von 400 S und für jede auch nur angefangenen 100 kg anderer Sendungen den Betrag von 200 S nicht übersteigen. Sind für die grenztierärztliche Abfertigung zusätzliche Ermittlungen erforderlich, so sind zu diesen Beträgen entsprechend dem damit verbundenen typischen Aufwand Zuschläge bis zum Doppelten der Gebühren vorzusehen.

  1. Absatz 2Der Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Absatz eins, festzusetzen und dem Anmelder (Paragraph 4 a, Absatz 4,) mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 3Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr an der Grenzeintrittstelle der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonates an das Bundeskanzleramt abzuführen.
  3. Absatz 4Für andere als die im Absatz 3, genannten Sendungen hat der Anmelder (Absatz 2,) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die von den Zollämtern vereinnahmten Grenzkontrollgebühren sind monatlich an das Bundeskanzleramt abzuführen.
  4. Absatz 5Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.
  5. Absatz 6Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.