(2)Absatz 2Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.Als besonders geschult im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1970, erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.