Apothekengesetz
RGBl. Nr. 5/1907
BG
Paragraph 37
10.01.1907
28.03.2024
ApoG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.
Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
28.03.2024
10010169
NOR12128949
N8190719160L